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Insolvenzrecht

Das Insolvenzverfahren

löste im Jahre 1999 das bis dahin angewandte Konkurs- und Vergleichsverfahren ab, ist also ein relativ junges Rechtsgebiet. Es handelt sich um ein Verfahren, indem der Schuldner nichtnur einem, sondern einer Gläubiger-gemeinschaft gegenübersteht, dessen Verfahrensziel
es ist die teilnehmenden Insolvenzgläubiger gleichmäßig durch Verwertung des gesamten Schuldnervermögens zu befriedigen.Das Verfahren wird meist auf Antrag des Schuldners (manchmal auch des Gläubigers) vom Insolvenzgericht durchgeführt, welches mit der Vermögensverwertung einen Insolvenzverwalter beauftragt. Gläubiger mit Sicherheiten, zum Beispiel Banken, werden dabei vorrangig befriedigt, weshalb die Insolvenzquote für die übrigen ungesicherten
Insolvenzgläubiger oft nicht sehr hoch ausfällt. Eins der zwei wesentlichen Verfahrensarten ist das

Verbraucherinsolvenzverfahren

für alle nicht selbstständig tätigen natürlichen Personen sowie vormals selbständig Tätige, sofern diese nicht mehr als zwanzig Gläubiger haben. In diesem vereinfachten Insolvenzverfahren gibt es keinen Insolvenzverwalter, sondern nur einen Treuhänder. Gleichzeitig ist aber auch ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch vorgeschrieben, das heißt, der Schuldner muss zunächst versuchen, sich mit professioneller Hilfe mit den Gläubigern zu einigen. Das Schuldenbereinigungsverfahren ist vom Dienstleistungsangebot unserer Kanzlei umfasst Dem gegenüber steht das

Regelinsolvenzverfahren

für Einzelfirmen aller Art, Kapitalgesellschaften und auch selbständig tätige Einzelunternehmer zur Verfügung. In diesem Verfahren kann ohne Verwertung des Unternehmens auch eine Sanierung durch Insolvenzplan oder eine Eigenverwaltung durchden Schuldner beschlossen werden.
Eine große Bedeutung für viele Schuldner dürfte ein Nebenverfahren, das sogenannte

Restschuldbefreiungsverfahren

entfalten, denn diese hat das Ziel, die vollständige Entschuldung nach einer sechsjährigen Wohlverhaltensperiode herbeizuführen. Während dieses Zeitraums muss der Schuldner sein pfändbares Einkommen einem gerichtlich eingesetzten Treuhänder zur Verfügung stellen, der es jährlich an die Insolvenzgläubiger verteilt, sich redlich verhalten und spezifischen Obliegenheiten nachkommen. Im Anschluss werden Ihm dann die noch vorhandenen
Altschulden erlassen. Während der Wohlverhaltensperiode besteht Vollstreckungsschutz. Seit Ende 2001 besteht zudem für Personen die Möglichkeit, sich die Verfahrenskosten stunden zu lassen, das bedeutet, das gesamte Insolvenzverfahren ist zunächst kostenfrei.

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